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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g)   
   2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VAG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 75
Entscheidung über Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen dem Treuhänder und dem Versicherungsunternehmen über seine Obliegenheiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Rechtsprechung zu § 75 VAG a.F.

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Querverweise

Auf § 75 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG a.F.) 
      IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
        2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen
          § 76 (Stellvertreter des Treuhänders)
          § 79 (Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76)
          § 79a (Öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen)
     
      VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
        1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
        2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
          § 110d (Niederlassung)
     
      XI. - Schlussvorschriften
        § 157a (Freistellung von der Aufsicht)
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