Versicherungsaufsichtsgesetz

   Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220)   
   Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73)   
   Abschnitt 2 - Bedeutende Beteiligungen (§§ 16 - 22)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Inhaber bedeutender Beteiligungen

1Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des § 7 Nummer 3 am Versicherungsunternehmen müssen den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Leitung des Unternehmens zu stellen sind; insbesondere müssen sie zuverlässig sein. 2Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das Gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter.

Querverweise

Auf § 16 VAG verweisen folgende Vorschriften:

    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Geschäftstätigkeit
          Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
            § 9 (Antrag)
          Bedeutende Beteiligungen
            § 20 (Prüfung des Inhabers)
        Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
          Rückversicherung
            § 168 (Versicherungs-Zweckgesellschaften)
     
      Gruppen
        Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
          § 293 (Aufsicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 16 VAG:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Kaufleute
          § 6 II
     
      Handelsbücher
        Vorschriften für bestimmte Unternehmen
          Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
            Anwendungsbereich
Was ist das?

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