Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
1. | ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert, | |
2. | entgegen § 110a Abs. 2 Satz 2 oder 5, Abs. 2a oder 2b eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder erweitert, eine Tätigkeit im Dienstleistungsverkehr aufnimmt oder ändert oder eine Krankenversicherung oder eine Pflichtversicherung betreibt, | |
3. | einer vollziehbaren Anordnung nach § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder | |
4. | ohne Erlaubnis nach § 112 Abs. 2 das Pensionsfondsgeschäft betreibt, |
wird im Fall der Nummer 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe und in den Fällen der Nummern 1, 2 und 4 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 01.03.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.04.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie | 01.03.2011 | |
02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 140 VAG a.F.
12 Entscheidungen zu § 140 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Köln, 06.05.2014 - 2 K 430/11
Versicherungsteuer auch bei konzerninterner Absicherung des ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 30.03.2015 - II B 79/14
Zur Abgrenzung einer Versicherung von einer Bürgschaft bei Verträgen zwischen ...
- BFH, 30.03.2015 - II B 79/14
- BVerwG, 24.05.1956 - I C 92.55
Rechtsmittel
- VGH Hessen, 16.12.2009 - 6 A 1065/08
Versicherungsschutz als Zusatzleistung
- OLG München, 30.10.1985 - 7 U 1890/85
Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung von Verpflichtungen aus ...
- BVerwG, 22.03.1956 - I C 132.54
Aufsichtspflicht einer Sterbegeldkasse - Entscheidungsbefugnis der ...
- BVerwG, 22.03.1956 - I C 147.54
Unterstützungseinrichtung zur Versorgung der Hinterbliebenen verstorbener Ärzte - ...
- AG Düsseldorf, 14.09.1988 - 51 C 346/87
- BGH, 30.05.1972 - VI ZR 11/71
Klage gegen einen Notar wegen Vornahme einer Amtspflichtverletzung - ...
- OLG Hamburg, 03.07.2002 - 14 U 36/02
Wegen schlechter Versichererwahl bestraft
Querverweise
Auf § 140 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145b (Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)