Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) entgegen § 88 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 oder § 121a Abs. 1 Satz 1, es unterläßt, der Aufsichtsbehörde die dort vorgeschriebene Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Querverweise
Auf § 141 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145b (Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)