Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Absatz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt und dadurch
1. | die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder | |
2. | herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig
1. | die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder | |
2. | herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird. |
(3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt.
(4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen vom 07.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.01.2014 | Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen | 07.08.2013 |
pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 142 VAG a.F.
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