Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 1 - Lebensversicherung (§§ 138 - 145) |
1Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. 2Für den Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend. 3Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Rechtsprechung zu § 142 VAG
6 Entscheidungen zu § 142 VAG in unserer Datenbank:
- BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 197/22
Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 443/20
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung - beitragsorientierte Leistungszusage - ...
- LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 443/20
- BAG, 14.03.2023 - 3 AZR 176/22 Corona
Einstandspflicht - Pensionskasse der Caritas
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 26.11.2021 - 4 Sa 337/20
Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht
- LAG Sachsen, 26.11.2021 - 4 Sa 337/20
- LAG Düsseldorf, 15.06.2022 - 12 Sa 569/20
Betriebliche Altersversorgung; Einstandspflicht
Zum selben Verfahren:
- ArbG Krefeld, 05.06.2020 - 2 Ca 2033/19
Abgrenzung Beitragszusage/Versorgungszusage
- ArbG Krefeld, 05.06.2020 - 2 Ca 2033/19
Querverweise
Auf § 142 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
- Sonstige Nichtlebensversicherung
- § 161 (Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)