Versicherungsaufsichtsgesetz
| Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
| Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
| Abschnitt 1 - Lebensversicherung (§§ 138 - 145) |
Nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung hat das Unternehmen unverzüglich der Aufsichtsbehörde die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen, mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise unter deren Beifügung anzuzeigen; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze.
beteiligung § 140Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung § 141Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung § 142Treuhänder in der Lebensversicherung § 143Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung § 144Information bei betrieblicher Altersversorgung § 145Verordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 143 VAG
Entscheidung zu § 143 VAG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 16.03.2018 - 3 K 2049/16
Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus einer vor ...
Querverweise
Auf § 143 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)