Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 1 - Lebensversicherung (§§ 138 - 145) |
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen.
(2) 1Bei Versicherungsaktiengesellschaften bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Beträge, die für die Überschussbeteiligung der Versicherten zurückzustellen sind. 2Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustellen sind, für die Überschussbeteiligung nur bestimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bilanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindestens 4 Prozent des Grundkapitals verteilt werden kann. 3Ein Bilanzgewinn darf nur ausgeschüttet werden, soweit er einen etwaigen Sicherungsbedarf nach Absatz 4 überschreitet.
(3) Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften sind bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes nur insoweit zu berücksichtigen, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß Absatz 4 überschreiten.
(4) 1Der Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie ist die Summe der Sicherungsbedarfe der Versicherungsverträge, deren maßgeblicher Rechnungszins über dem maßgeblichen Euro-Zinsswapsatz zum Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven (Bezugszins) liegt. 2Der Sicherungsbedarf eines Versicherungsvertrags ist die versicherungsmathematisch unter Berücksichtigung des Bezugszinses bewertete Zinssatzverpflichtung des Versicherungsvertrags, vermindert um die Deckungsrückstellung. 3Sterbekassen können den Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach einem abweichenden Verfahren berechnen.
Rechtsprechung zu § 139 VAG
16 Entscheidungen zu § 139 VAG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.01.2021 - IV ZR 318/19
Beteiligung eines Versicherungsnehmers mit einem höheren Anteil an den ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18
Berechnung der Überschussbeteiligung an der Ablaufleistung einer ...
- OLG Stuttgart, 14.11.2019 - 7 U 12/18
- BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19
Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - ...
- BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17
Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung
Zum selben Verfahren:
- AG Düsseldorf, 11.08.2016 - 50 C 35/16
Zahlungsanspruch auf eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven eines ...
- AG Düsseldorf, 11.08.2016 - 50 C 35/16
- KG, 10.01.2020 - 6 U 158/18
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages nach ...
- FG München, 06.12.2021 - 7 K 1435/15
Ausländischer Pensionsfonds hat keinen Anspruch auf Entlastung vom Abzug der ...
- BGH, 20.03.2024 - IV ZR 68/22
Limitierungsmaßnahmen bei Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung
- BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18
Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit ...
- OLG Zweibrücken, 17.04.2023 - 1 U 191/22
Lebensversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den ...
Querverweise
Auf § 139 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Einzelne Versicherungszweige
- Lebensversicherung
- § 153 (Überschussbeteiligung)