Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 143 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, als Hauptbevollmächtigter (§ 106 Abs. 3) oder als Liquidator eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, jedoch nur, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a, im Falle der Nummer 2 nicht in § 331 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist.
§ 134Falsche Angaben
§ 135(weggefallen)
§ 136(weggefallen)
§ 137Straftaten eines Prüfers
§ 138Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
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pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Rechtsprechung zu § 143 VAG a.F.
Entscheidung zu § 143 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03
Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen
Querverweise
Auf § 143 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145b (Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)