Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um für ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds (§ 112 Abs. 1 Satz 1) die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1), die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung des Geschäftsplans oder zu einer Übertragung eines Versicherungsbestandes (§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
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Querverweise
Auf § 134 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145b (Beteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde)