Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 137 VAG.

Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 137
Straftaten eines Prüfers

(1) Wer als Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis der Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Querverweise

Auf § 137 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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