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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 144c
Ordnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

Querverweise

Auf § 144c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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