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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 134 - 145b) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 130 Abs. 2 Satz 1 den Geschäftsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
§ 134Falsche Angaben
§ 135(weggefallen)
§ 136(weggefallen)
§ 137Straftaten eines Prüfers
§ 138Verletzung der Geheimhaltungs-
pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
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pflicht § 139Falsche Erklärungen über Deckungs-
rückstellungen und Sicherungsvermögen § 140Unbefugte Geschäftstätigkeit § 141Unterlassene Anzeige der Zahlungsunfähigkeit § 142Strafvorschriften § 143Unrichtige Darstellung § 144Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungs-
betriebs § 144aUnbefugte Versicherungs-
vermittlung § 144bOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb der Rechtsschutz-
versicherung § 144cOrdnungswidrigkeiten beim Betrieb des Sicherungsfonds § 145Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Verwendens von Ratings § 145aZuständige Verwaltungsbehörde § 145bBeteiligung und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde
Querverweise
Auf § 144c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VIIIa. - Sicherungsfonds
- § 128 (Aufsicht)