Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 128 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIIIa. - Sicherungsfonds (§§ 124 - 133g) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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1Die Aufsichtsbehörde hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Sicherungsfonds gefährden können. 2Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. 3Der Aufsichtsbehörde stehen gegenüber den Sicherungsfonds die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 83 Abs. 1 und 3 zu. 4Im Übrigen gelten für die Sicherungsfonds nur die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 144c, sofern es sich nicht um ein nach § 5 zugelassenes Unternehmen handelt.
§ 124Pflicht-
mitgliedschaft § 125Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 126Sicherungsfonds § 127Beleihung Privater § 128Aufsicht § 129Finanzierung § 130Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 131Mitwirkungspflichten § 132Ausschluss § 133Verschwiegenheits-
pflicht § 133aZwangsmittel § 133b- § 133g (weggefallen)
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mitgliedschaft § 125Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 126Sicherungsfonds § 127Beleihung Privater § 128Aufsicht § 129Finanzierung § 130Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 131Mitwirkungspflichten § 132Ausschluss § 133Verschwiegenheits-
pflicht § 133aZwangsmittel § 133b- § 133g (weggefallen)