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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIIIa. - Sicherungsfonds (§§ 124 - 133g)   
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Textdarstellung

  

§ 126
Sicherungsfonds

(1) 1Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. 2Die Sicherungsfonds können im Rechtsverkehr handeln, klagen oder verklagt werden.

(2) 1Aufgabe der Sicherungsfonds ist der Schutz der Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. 2Zu diesem Zweck sorgen sie für die Weiterführung der Verträge eines betroffenen Versicherungsunternehmens.

(3) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet die Sicherungsfonds. 2Für die Verwaltung erhält sie eine kostendeckende Vergütung aus den Sondervermögen.

(4) Über den Widerspruch gegen Verwaltungsakte eines Sicherungsfonds entscheidet die Bundesanstalt.

Rechtsprechung zu § 126 VAG a.F.

Entscheidung zu § 126 VAG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 126 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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