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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.

   VIIIa. - Sicherungsfonds (§§ 124 - 133g)   
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Textdarstellung

  

§ 133
Verschwiegenheitspflicht

1Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.

Querverweise

Auf § 133 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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