Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 133 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
VIIIa. - Sicherungsfonds (§§ 124 - 133g) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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1Personen, die bei dem Sicherungsfonds beschäftigt oder für sie tätig sind, dürfen fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. 2Sie sind nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) von der Bundesanstalt auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 3Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn Tatsachen an die Bundesanstalt weitergegeben werden.
§ 124Pflicht-
mitgliedschaft § 125Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 126Sicherungsfonds § 127Beleihung Privater § 128Aufsicht § 129Finanzierung § 130Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 131Mitwirkungspflichten § 132Ausschluss § 133Verschwiegenheits-
pflicht § 133aZwangsmittel § 133b- § 133g (weggefallen)
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mitgliedschaft § 125Aufrechterhaltung der Versicherungs-
verträge § 126Sicherungsfonds § 127Beleihung Privater § 128Aufsicht § 129Finanzierung § 130Rechnungslegung des Sicherungsfonds § 131Mitwirkungspflichten § 132Ausschluss § 133Verschwiegenheits-
pflicht § 133aZwangsmittel § 133b- § 133g (weggefallen)
Querverweise
Auf § 133 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 138 (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)