Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 109 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
| 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 109 VAG a.F.
5 Entscheidungen zu § 109 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 01.11.2010 - 11 U 129/09
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Geltendmachung von Ansprüchen gegen ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 386/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstands einer Versicherungsgesellschaft mit ...
- BGH, 06.04.1979 - I ARZ 403/78
Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes einer ausländischen ...
- AG München, 31.03.1999 - 263 C 335/99
Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Reiserücktrittsversicherung; ...
- BGH, 08.06.1979 - I ZR 136/77
Übertrag von Abschluss, Verwaltung, Abwicklung und Regulierung von Schäden im ...