Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (§§ 105 - 111) |
| 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§§ 105 - 110) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 106a VAG a.F.
4 Entscheidungen zu § 106a VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 01.11.2010 - 11 U 129/09
Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers: Geltendmachung von Ansprüchen gegen ...
- BFH, 09.11.1999 - II R 107/97
Ausländische Versicherungsgesellschaft; inländisches BV
- BFH, 18.09.1996 - I R 59/95
Dotationskapital bei ausländischen Versicherungsunternehmen
- FG Bremen, 26.06.1997 - 395016K 5
Beschränkte Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft englischen Rechts; ...