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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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1Rechtsvorschriften, die einer Übermittlung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen den Versicherungsunternehmen, die der zusätzlichen Aufsicht nach § 104a unterfallen, untereinander sowie ihren beteiligten Unternehmen und verbundenen Unternehmen (§ 104b Abs. 2 Satz 2), wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 98/78/EG über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen. 2Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen die Übermittlung von Daten in einen Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 untersagen.
§ 104aBegriffsbestimmungen
§ 104bEinbezogene Unternehmen
§ 104cInstrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 104dKontrollverfahren
§ 104eGeschäfte unter Versicherungsaufsicht
§ 104fÜbermittlung von Daten
§ 104gErmächtigung-
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
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sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Querverweise
Auf § 104f VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104b (Einbezogene Unternehmen)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)