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Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
1. | Offenlegung und Kontrolle von Informationen (§ 104d), | |
2. | Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte (§ 104e), | |
3. | Überwachung der bereinigten Solvabilität (§§ 104g und 104h), | |
4. | Prüfung der Anzeige von Risikokonzentrationen auf Versicherungsgruppenebene (§ 104i). |
(2) Für Unternehmen im Sinne von
1. | § 104a Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Beaufsichtigung gruppeninterner Geschäfte nach § 104e sowie § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2, Satz 2, | |
2. | § 104a Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten die Bestimmungen über die Berechnung der bereinigten Solvabilität nach den §§ 104g und 104h, | |
3. | § 104a Abs. 1 Nr. 1 bestehen besondere Kontrollpflichten nach Maßgabe des § 104d. |
(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten Anzeigepflichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 |
§ 104aBegriffsbestimmungen
§ 104bEinbezogene Unternehmen
§ 104cInstrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung
§ 104dKontrollverfahren
§ 104eGeschäfte unter Versicherungsaufsicht
§ 104fÜbermittlung von Daten
§ 104gErmächtigung-
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Neu Gesamtansicht
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Querverweise
Auf § 104c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104b (Einbezogene Unternehmen)
- VIIa. - Rückversicherungsaufsicht
- § 121a (Laufende Rechts- und Finanzaufsicht)