Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe (§§ 104a - 104i) |
(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im Sinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde sämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf Gruppenebene quartalsweise anzuzeigen.
(2) 1Übergeordnetes Gruppenunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das
1. | als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2 Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe steht oder | |
2. | 1ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates oder einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. 2In Fällen gestufter Beteiligung ist dabei das übergeordnete Unternehmen dasjenige Unternehmen, welches der Gruppenspitze am nächsten steht. 3Bei auf gleicher Stufe stehenden Tochterunternehmen ist übergeordnetes Unternehmen dasjenige mit der höchsten Bilanzsumme. |
2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Struktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung des Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1 als übergeordnetes Gruppenunternehmen zu bestimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Gruppenunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. 3Eine Versicherungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen im In- und Ausland und den Unternehmen im In- und Ausland besteht, an denen das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, die zu einer horizontalen Unternehmensgruppe zusammengefasst sind. 4Dabei muss außer im Fall der horizontalen Unternehmensgruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sein und das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates oder eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.
(3) 1Eine Risikokonzentration ist bedeutend, wenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber einer Adresse einzeln oder in der Summe 10 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Gruppenebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder überschreitet. 2Als eine Adresse im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2009 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht | 29.07.2009 |
sgrundlage § 104hMaßnahmen bei unzureichender bereinigter Solvabilität § 104iRisiko-
konzentrationen auf Versicherungsgruppen-
ebene
Querverweise
Auf § 104i VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- Vb. - Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe
- § 104c (Instrumente der zusätzlichen Beaufsichtigung)