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   FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08   

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FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08 (https://dejure.org/2012,53110)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2012 - 5 K 5366/08 (https://dejure.org/2012,53110)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2012 - 5 K 5366/08 (https://dejure.org/2012,53110)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein für die Finanzierung einer Lebensversicherung aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 EStG

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Abschließend verweise er auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 IV ZR 151/11 (Bl. 266 ff der FG-Akte, Bd. II), in dem D zu Schadensersatz- und vor allem auch zu Erfüllungsansprüchen verurteilt worden sei.

    Die Hinweise in den den Anlegern vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Unterlagen waren nicht ausreichend, um die Bedeutung und das dem Verfahren tatsächlich innewohnende Risiko zu erfassen (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 151/11; Abdruck Bl. 269 ff der FG-Akte).

    Schließlich waren die Vermögenswerte der Fonds bzw. Pools gar nicht definiert, so dass Garantieansprüche der Anleger anderer Pools bedient werden konnten (sog. Quersubvention, vgl. Urteil des BGH vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 151/11; Abdruck Bl. 269 ff der FG-Akte).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Dies erfordert bezogen auf die Überschusseinkünfte die Absicht, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267, mit weiteren Nachweisen).

    Hinsichtlich der bei der anzustellenden Überschussprognose zu berücksichtigenden voraussichtlichen Werbungskosten sind jedoch die Vorschriften zugrunde zu legen, die für die Überschussermittlung in den einzelnen Veranlagungsjahren des Prognosezeitraums gelten (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267).

    Dies schließt die Berücksichtigung von zum Beginn dieses Prognosezeitraums noch nicht bekannten gesetzlichen Konstellationen mit ein (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Juni 2011 2 K 3718/08; Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 520 unter Verweis auf das genannte Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95).

    Insoweit durfte er davon ausgehen, dass sich die Kurswerte in diesem, für ihn entweder günstigen oder nur geringfügig belastenden Bereich bewegen würden (vgl. Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BStBl II 2000, 267).

  • FG Baden-Württemberg, 09.06.2011 - 2 K 3718/08

    Keine Berücksichtigung der Finanzierungskosten einer Lebensversicherung als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Dies schließt die Berücksichtigung von zum Beginn dieses Prognosezeitraums noch nicht bekannten gesetzlichen Konstellationen mit ein (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 9. Juni 2011 2 K 3718/08; Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 520 unter Verweis auf das genannte Urteil des BFH vom 15. Dezember 1999 X R 23/95).

    Der Senat vermag sich der Auffassung des Finanzgerichts Freiburg in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2011 (2 K 3718/08, EFG 2012, 520), auf Aktien basierende Renditeerwartungen seien in den Bereich der Wette und des Spiels zu verweisen, nicht anzuschließen.

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Unter § 2 Abs. 1 Satz Nrn. 1 bis 7 EStG fallen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur solche positiven oder negativen Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen veranlasst werden, die der Erzielung positiver Einkünfte dienen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

    Auf das Vorliegen oder Fehlen einer solchen Absicht ist daher aus in der Außenwelt erkennbaren - objektiven - Umständen, also Indizien und Beweisanzeichen, zu schließen (vgl. Beschluss des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751).

  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH handelte der Steuerpflichtige daher mit Überschusserzielungsabsicht, wenn unter Heranziehung aller objektiven Umstände anhand einer (Wahrscheinlichkeits-) Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, d.h. die mutmaßliche Zeitspanne des Haltens der konkreten Kapitalanlage, die zu erwartenden steuerpflichtigen Erträge die in diesem Zeitraum voraussichtlich anfallenden Erwerbsaufwendungen übersteigen werden (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564 mit weiteren Nachweisen).

    Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages (vgl. Urteil des BFH vom 28. Oktober 1999, aaO).

  • BFH, 06.12.2006 - X R 34/04

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Die Kreditvermittlungsgebühr bzw. die "Abwicklungsprovision" bleibt insoweit unberücksichtigt, als sie nach der Rechtsprechung des BFH als Abschlusskosten bei Lebensversicherungen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Kapitalanlage darstellen (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 X R 34/04, BFH/NV 2007, 682).

    Zwischen den Beteiligten war vorliegend zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Vermittlungsgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme den Finanzierungskosten zugeordnet wird (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 X R 34/04, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 28.07.2010 - 4 K 289/06

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Außerdem verweise er auf das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2010 4 K 289/06, in dem über die Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bei kreditfinanziertem Anlagekauf zu entscheiden gewesen sei.
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Der Steuerpflichtige muss einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss erstreben (vgl. Urteil des BFH vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Die Finanzierungsaufwendungen können grundsätzlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn die Schuldaufnahme dazu gedient hat, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (vgl. Urteil BFH vom 5. Mai 1993 X R 128/90, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1993, 867; Urteil des BFH vom 7. November 2006 VIII R 76/03, Sammlung nichtamtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2007, 668).
  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 76/03

    Leibrente gegen Einmalbetrag; Überschusserzielungsabsicht

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08
    Die Finanzierungsaufwendungen können grundsätzlich als Abzugsposten berücksichtigt werden, wenn die Schuldaufnahme dazu gedient hat, steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte zu ermöglichen bzw. zu fördern (vgl. Urteil BFH vom 5. Mai 1993 X R 128/90, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil II 1993, 867; Urteil des BFH vom 7. November 2006 VIII R 76/03, Sammlung nichtamtlich veröffentlichter Entscheidungen -BFH/NV- 2007, 668).
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