Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 1. - Kapitalausstattung, Vermögensanlage (§§ 53c - 54d) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0VAG311215/__paste_norm__.html)
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Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem selbständigen Bestand eines Versicherungsunternehmens in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, so sind für das aus diesen Versicherungsverhältnissen entstandene gebundene Vermögen, soweit das ausländische Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die §§ 54 und 54b entsprechend anzuwenden.
§ 53cKapitalausstattung
§ 53dEntgeltbegrenzung bei Verträgen mit verbundenen Nicht-
Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
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Versicherungs-
unternehmen § 54Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten § 54a(weggefallen) § 54bAnlagestock § 54cAusländischer Versicherungsbestand § 54dBerichterstattung an die Aufsichtsbehörde
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Querverweise
Auf § 54c VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)