Sie sehen hier das VAG in der am 1.1.2016 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 64 VAG.
Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
1a. - Rechnungslegung, Prüfung (§§ 55 - 64) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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§ 55Rechnungslegung öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen; Einreichungs-
und Übersendungspflicht § 55aInterne Rechnungslegung § 55bPrognoserechnungen § 55cVorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56(weggefallen) § 56aÜberschuss-
beteiligung § 56bRückstellung für Beitrags-
rückerstattung § 57Umfang der Prüfung § 58Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60Prüfung öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 61- § 63 (weggefallen) § 64Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen; Einreichungs-
und Übersendungspflicht § 55aInterne Rechnungslegung § 55bPrognoserechnungen § 55cVorlage des Risikoberichts und des Revisionsberichts § 56(weggefallen) § 56aÜberschuss-
beteiligung § 56bRückstellung für Beitrags-
rückerstattung § 57Umfang der Prüfung § 58Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags § 59Vorlage des Prüfungsberichtes bei der Aufsichtsbehörde § 60Prüfung öffentlich-
rechtlicher Versicherungs-
unternehmen § 61- § 63 (weggefallen) § 64Abschlussprüfung bei kleineren Vereinen
Rechtsprechung zu § 64 VAG a.F.
2 Entscheidungen zu § 64 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 11.02.1953 - II ZR 51/52
Vermögenseinziehung und Lebensversicherung
- SG Hannover, 05.03.1974 - S 8 S 11/73
Querverweise
Auf § 64 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- VII. - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- 1. - Pensionsfonds
- § 113 (Anzuwendende Vorschriften)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)