Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit (§§ 8 - 73) |
Abschnitt 6 - Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung (§§ 52 - 56) |
Handelt es sich bei einem vom Vertragspartner abweichenden Bezugsberechtigten oder, sofern vorhanden, um den wirtschaftlich Berechtigten des Bezugsberechtigten, um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person nach § 1 Absatz 12, 13 oder 14 des Geldwäschegesetzes, haben die verpflichteten Unternehmen, wenn sie ein höheres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung feststellen, über die in § 15 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes genannten Pflichten hinaus zusätzlich
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 23.06.2017 |
Rechtsprechung zu § 55 VAG
Entscheidung zu § 55 VAG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15
Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und ...
Querverweise
Auf § 55 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Geschäftstätigkeit
- Allgemeine Berichtspflichten
- Abschlussprüfung
- § 35 (Pflichten des Abschlussprüfers)
- Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
- Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 62 (Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit)
- Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
- Pensionskassen
- Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
- § 234 (Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 332 (Bußgeldvorschriften)
- Geldwäschegesetz (GwG a.F.)
- Zentralstelle für Verdachtsmeldungen, Meldepflichten und Datenverwendung
- § 12 (Verbot der Informationsweitergabe)