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   BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20   

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https://dejure.org/2021,34560
BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20 (https://dejure.org/2021,34560)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2021 - VIII B 97/20 (https://dejure.org/2021,34560)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - VIII B 97/20 (https://dejure.org/2021,34560)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76, FGO § 155, ZPO § 227 Abs 1, GG Art 103 Abs 1
    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 FGO, § 155 FGO, § 227 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 116 Abs. 6 FGO, § 155 FGO, § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 93 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 FGO, § 60 Abs. 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Vertagung wegen Wiederholung eines bereits schriftlich durch den Berichterstatter erteilten rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • rewis.io

    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Vertagung wegen Wiederholung eines bereits schriftlich durch den Berichterstatter erteilten rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Vertagung der mündlichen Verhandlung bei Erteilung eines rechtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der rechtliche Hinweises in der mündlichen Verhandlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.11.2011 - V B 25/11

    Zweck der mündlichen Verhandlung - Keine Überraschungsentscheidung bei Ablehnung

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Eine mündliche Verhandlung ist deshalb nicht allein deshalb zu vertagen, um einem Beteiligten Gelegenheit zu weiteren Ermittlungen zu geben, wenn er sich trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht genügend auf die mündliche Verhandlung vorbereitet hat (BFH-Beschluss vom 18.11.2011 - V B 25/11, BFH/NV 2012, 257, Rz 8, m.w.N.).

    Gleiches gilt für die Erörterung rechtlicher Gesichtspunkte, da ein fachkundig vertretener Beteiligter bei einer umstrittenen Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten muss (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 257, Rz 8).

    Die Obliegenheit des Klägers zur gewissenhaften Terminsvorbereitung kann allerdings aufgrund des Verhaltens des FG entfallen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 257, Rz 10; in BFH/NV 2011, 1912, Rz 11).

  • BFH, 02.08.2016 - X B 10/16

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör - Anwendung einer neuen

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.04.2011 - VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.; vom 17.08.2011 - X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 4; vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43, Rz 11).

    Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.07.2014 - III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901, Rz 13 ff.; in BFH/NV 2017, 43, Rz 16).

  • BFH, 17.08.2011 - X B 122/10

    Mangelnde Vorbereitung des Beteiligten kein Vertagungsgrund -

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.04.2011 - VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.; vom 17.08.2011 - X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 4; vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43, Rz 11).

    Die Obliegenheit des Klägers zur gewissenhaften Terminsvorbereitung kann allerdings aufgrund des Verhaltens des FG entfallen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 257, Rz 10; in BFH/NV 2011, 1912, Rz 11).

  • BFH, 31.07.2014 - III B 13/14

    Keine Überraschungsentscheidung bei rechtlichem Hinweis in der mündlichen

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Ist eine Stellungnahme noch innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht möglich, ist zu vertagen, wenn der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.07.2014 - III B 13/14, BFH/NV 2014, 1901, Rz 13 ff.; in BFH/NV 2017, 43, Rz 16).
  • BFH, 24.10.2019 - VIII B 2/19

    Verstoß des FG gegen die Beiladungspflicht

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Hätte das FG eine notwendige Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO zu Unrecht unterlassen, wäre dieser Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend zu machen und substantiiert darzulegen (BFH-Beschluss vom 24.10.2019 - VIII B 2/19, BFH/NV 2020, 222, Rz 12).
  • BFH, 05.04.2011 - VIII B 91/10

    Verfahrensrügen im Prozess um nicht belegte Betriebausgaben

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Liegen erhebliche Gründe vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Aufhebung oder Verlegung des Termins verzögert wird (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschlüsse vom 05.04.2011 - VIII B 91/10, BFH/NV 2011, 1174, m.w.N.; vom 17.08.2011 - X B 122/10, BFH/NV 2011, 1912, Rz 4; vom 02.08.2016 - X B 10/16, BFH/NV 2017, 43, Rz 11).
  • BFH, 19.05.2020 - VIII B 114/19

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung bei

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (BFH-Beschluss vom 19.05.2020 - VIII B 114/19, BFH/NV 2020, 1084, Rz 6, zum Ausbleiben eines Beteiligten).
  • FG Münster, 14.08.2020 - 14 K 48/16

    Gewinnmindernde Abschreibung des erzielten Gewinns durch die Auflösung einer

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII B 97/20
    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2020 - 14 K 48/16 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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