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Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51)   
   Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51)   
Gliederung
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Art. 48

Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung.

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Rechtsprechung zu Art. 48 EuGVVO

Entscheidung zu Art. 48 EuGVVO in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf Art. 48 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

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