Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle

EuGVVO

   Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57)   
   Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51)   
   Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 49

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

Rechtsprechung zu Art. 49 EuGVVO

3 Entscheidungen zu Art. 49 EuGVVO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 49 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:

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