Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |
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Rechtsprechung zu § 5b GKG
19 Entscheidungen zu § 5b GKG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2020 - 2 S 2882/19
Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung eines Streitwertbeschlusses
- OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 FEK 317/21
Abhilfe; Anerkenntnisurteil; Anhängigkeit; Auslagen; Auszahlung, tatsächliche; ...
- FG Hessen, 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung; Keine Wiedereinsetzung wegen schuldhafter ...
- LAG Düsseldorf, 13.02.2023 - 4 Ta 30/23
Fehlende Beschwer für arbeitsgerichtliche Beschwerde gegen festgesetzte Gebühren ...
- BFH, 11.04.2024 - VIII E 3/23
Einlegung der Erinnerung gegen eine Kostenrechnung für ein Revisionsverfahren ...
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 - 1 KO 145/23
Gerichtskassenwesen in Sachsen-Anhalt: Sachliche Unzuständigkeit des als ...
- LAG Düsseldorf, 30.11.2018 - 4 Ta 377/18
Streitwert einer Klage auf Zahlung von Ruhegeldern für unterschiedliche Zeiträume ...
- AG Bad Segeberg, 03.02.2014 - 6a M 1459/13
Rechtsmittel gegen den Kostenansatz von Gerichtskosten: Kosten für die ...
- OVG Niedersachsen, 19.04.2020 - 8 OA 14/20
Erinnerung; Justizverwaltungsakt; Kostenanforderung; Kostenansatz; ...
- VG Minden, 09.02.2024 - 9 K 571/20
Querverweise
Auf § 5b GKG verweisen folgende Vorschriften:
- Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5a (Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung)