Justizverwaltungskostengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a) |
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__paste_bez____paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
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Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) | 21.12.2020 |
§ 1Geltungsbereich
§ 2Kostenfreiheit
§ 3Kostenfreie Amtshandlungen
§ 4Höhe der Kosten
§ 5Verjährung, Verzinsung
§ 5aElektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfs-
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