Justizverwaltungskostengesetz
| Abschnitt 2 - Fälligkeit und Sicherstellung der Kosten (§§ 6 - 9) |
(1) 1Kosten werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig. 2Wenn eine Kostenentscheidung der Justizbehörde ergeht, werden entstandene Kosten mit Erlass der Kostenentscheidung, später entstehende Kosten sofort fällig.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch und für die Übermittlung von Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Nummer 1440 des Kostenverzeichnisses werden am 15. Tag des auf den Abruf oder die Übermittlung folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.
(3) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters wird jeweils am 31. Dezember für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 |
recht
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Rechtsprechung zu § 6 JVKostG
5 Entscheidungen zu § 6 JVKostG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.11.2021 - 18 W 197/21
Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im ZSSR
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 18 W 197/21
Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift im ZSSR
- OLG Frankfurt, 18.11.2021 - 18 W 197/21
- OLG Stuttgart, 24.03.2022 - 3465 E - 99/22
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache: Antrag ...
- KG, 07.07.2015 - 1 VA 25/14
Automatisiertes Abrufverfahren für Grundbuchdaten: Widerrufsvorbehalt für den ...
- OLG Stuttgart, 17.12.2015 - 3465 E - 14/21/15
Anerkennung einer in Kroatien erfolgten Ehescheidung