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Justizverwaltungskostengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVKostG (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVKostG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 2
Kostenfreiheit

(1) Der Bund und die Länder sowie die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.

(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch ausländische Behörden im Geltungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den in Teil 1 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhalten und wenn vergleichbaren deutschen Behörden für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustünde.

(3) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025 (BGBl. I Nr. 109), in Kraft getreten am 01.06.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025)07.04.2025BGBl. I Nr. 109

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Rechtsprechung zu § 2 JVKostG

7 Entscheidungen zu § 2 JVKostG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 2 JVKostG verweisen folgende Vorschriften:

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