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Justizverwaltungskostengesetz

   Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVKostG (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVKostG
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Höhe der Kosten

(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) 1Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. 2Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.

(3) 1Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. 2Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.

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Rechtsprechung zu § 4 JVKostG

34 Entscheidungen zu § 4 JVKostG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 4 JVKostG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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