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Justizverwaltungskostengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Justizverwaltungskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/JVKostG/__paste_norm__.html)
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Keine Kosten mit Ausnahme der Dokumentenpauschale werden erhoben
| 1. | für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlasst werden; | |
| 2. | in Gnadensachen; | |
| 3. | in Angelegenheiten des Bundeszentralregisters außer für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a und 30b des Bundeszentralregistergesetzes; | |
| 4. | in Angelegenheiten des Gewerbezentralregisters außer für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung; | |
| 5. | im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind; | |
| 6. | für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren. |
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Rechtsprechung zu § 3 JVKostG
Entscheidung zu § 3 JVKostG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.10.2019 - 1 Ws 178/19
Kostentragungspflicht eines Verurteilten für Gutachten zur Haftfähigkeit