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Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Kostenverzeichnis

Gliederung
Teil 1
Gebühren
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
Hauptabschnitt 1
Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1
Rechtsdienstleistungsregister
1110

Registrierung nach dem RDG

150,00 €

 

Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.
 

 
1111

Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1110 abgegolten ist:

je Person

150,00 €

1112

Widerruf oder Rücknahme der Registrierung

75,00 €

Abschnitt 2
(weggefallen)
Abschnitt 3
Bundeszentral- und Gewerbezentralregister

Vorbemerkung 1.1.3:

Die Gebühr 1130 wird nicht erhoben, wenn ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt wird, die für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG genannten Dienste ausgeübt wird.

1130

Führungszeugnis nach § 30, § 30a oder § 30b BZRG

13,00 €

1132

Auskunft nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung

13,00 €

Abschnitt 4
(weggefallen)
Abschnitt 5
Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

Vorbemerkung 1.1.5:

(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Aufruf von Daten und Dokumenten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts werden keine Gebühren erhoben. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers sind gebührenfrei.

(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.

1150

Genehmigung der Landesjustizverwaltung zur Teilnahme am eingeschränkten Abrufverfahren (§ 133 Abs. 4 Satz 3 der Grundbuchordnung, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV, und § 15 LuftRegV)

50,00 €

 

Mit der Gebühr ist die Einrichtung des Abrufverfahrens für den Empfänger mit abgegolten. Mit der Gebühr für die Genehmigung in einem Land sind auch weitere Genehmigungen in anderen Ländern abgegolten.
 

 
1151

Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:

für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt

8,00 €

1152

Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:

für jedes abgerufene Dokument

1,50 €

Abschnitt 6
Schutzschriftenregister
1160

Einstellung einer Schutzschrift

83,00 €

Hauptabschnitt 2
Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1
Ordnungsgeldverfahren

Vorbemerkung 1.2.1:

Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, entstehen die Gebühren für jede Person gesondert.

1210

Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB

100,00 €

1211

Festsetzung eines zweiten und jedes weiteren Ordnungsgelds jeweils

100,00 €

Abschnitt 2
Schlichtung nach § 57a LuftVG
1220

Verfahrensgebühr

330,00 €

 

Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1224 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird.
 

 
1221

Beendigung des gesamten Verfahrens infolge Anerkennung der Forderung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

75,00 €

1222

Beendigung des gesamten Verfahrens vor Absendung des Schlichtungsvorschlags an die Beteiligten in anderen als den in Nummer 1221 genannten Fällen:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

150,00 €

1223

Anspruchsteller sind in einem Verfahren mehrere Fluggäste:

Die Verfahrensgebühr erhöht sich für jeden weiteren Fluggast um

30,00 €

1224

Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG

30,00 €

Hauptabschnitt 3
Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1
Beglaubigungen und Bescheinigungen
1310

Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr

20,00

 

Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
 

 
1311

Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden

15,00 €

 

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1310 zum Ansatz kommt.
 

 
Abschnitt 2
Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten

Vorbemerkung 1.3.2:

Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 1321 und 1322 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 1321 und 1322 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.

1320

Prüfung von Rechtshilfeersuchen in das Ausland

15,00 bis 55,00 €

1321

Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten

15,00 €

1322

Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten

15,00 bis 255,00 €

Abschnitt 3
Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
1330

Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Abs. 2 BGB)

15,00 bis 305,00 €

1331

Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG)

 
 

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen.
 

 
1332

Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG)

15,00 bis 155,00 €

 

Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
 

 
1333

Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG

40,00 bis 100,00 €

1334

Bescheinigungen nach § 7d AdVermiG

40,00 bis 100,00 €

1335

Ausstellung eines mehrsprachigen Formulars gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 (§ 1119 ZPO)

25,00 €

 

Sind die Kosten für die zugrunde liegende öffentliche Urkunde nachweislich geringer als der Gebührenbetrag, ist die Gebühr auf den Betrag der Kosten zu ermäßigen.
 

 
Hauptabschnitt 4
Unternehmensregister
Abschnitt 1
Jahresgebühren

Vorbemerkung 1.4.1:

Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.

1410

Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann

3,00 €

 

(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat. Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen.

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412 entstanden ist.
 

 
1411

Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen:

Die Gebühr 1410 beträgt

6,00 €

1412

Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat

30,00 €

Abschnitt 2
Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen

Vorbemerkung 1.4.2:

(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu übermitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.

(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.

 

Verfahren zur Einstellung von Unterlagen

 
1420

der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinstgenossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB

18,50 €

1421

der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB

25,00 €

1422

der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB

55,00 €

1423

der Einzelrechnungslegung - von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleichgestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB,

- von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339 Abs. 1 HGB,

- von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,

- von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB, Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,

- von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländischen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,

- von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder § 339 Abs. 1 HGB sowie

- von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:

 
 

a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden

110,00 €

 

b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden

330,00 €

 

Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben.
 

 
1424

der Einzelrechnungslegung

- von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b Abs. 4 EnWG,

- von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 6b Abs. 4 EnWG sowie

- von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2 Satz 6 TKG

55,00€

 

Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben.
 

 
1425

der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ERegG

45,00 €

 

Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht erhoben.
 

 
1426

der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:

 
 

a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden

330,00 €

 

b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB übermittelt werden

550,00 €

 

Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben.
 

 
1427

der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l Abs. 2 HGB:

 
 

a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML) übermittelt werden

55,00 €

 

b) für Unterlagen, die in einem anderen Format übermittelt werden

275,00 €

 

Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr erhoben.

 
1428

nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB

30,00 €

1429

nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 3 PublG

30,00 €

Abschnitt 3
Einstellung von Unternehmensberichten

Vorbemerkung 1.4.3:

(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.

(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt, handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.

(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist. Verfahren zur Einstellung

1430

eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG

440,00 €

1431

eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG

110,00 €

1432

eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG

110,00 €

1433

eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB

85,00 €

1434

eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG

110,00 €

1435

eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB

65,00 €

1436

eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3 WpHG

55,00 €

1437

eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4 EntgTranspG

55,00 €

1438

eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB

55,00 €

1439

eines Ertragsteuerinformationsberichts nach § 342m HGB

220,00 €

Abschnitt 4
Sonstige Gebühren
1440

Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2 Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung eingestellt wurden:

für jede übermittelte Unterlage

1,00 €

1441

Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprüfung erfolgt anhand

 
 

a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identifizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV

12,00 €

 

b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV

22,00 €

Hauptabschnitt 5
Sonstige Gebühren
1500

Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien

0,50 €
für jede
angefangene
Seite
- mindestens:
5,00 €

 

Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Kopie oder der Ausdruck von der Justizbehörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (Nummer 2000) hinzu.
 

 
1501

Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern

15,00 €

 

Die Gebühr wird auch für eine Bescheinigung erhoben, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.
 

 
1502

Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht

15,00 bis 255,00 €

1503

Mahnung nach § 5 Abs. 2 JBeitrG

5,00 €

Teil 2
Auslagen
Nr.AuslegentatbestandHöhe

Vorbemerkung 2:

Für die Erhebung der Auslagen ist Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
 

2000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind:

für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50 €

 

für jede weitere Seite

0,15 €

 

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:

 
 

je Datei

1,50 €

 

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens

5,00 €

 

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist für jeden Antrag und im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 14 JVKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.

(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils

1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.

§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.

(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.

(5) Keine Dokumentenpauschale wird erhoben, wenn Daten im Internet zur allgemeinen Nutzung bereitgestellt werden.
 

 
2001

Dokumentenpauschale für einfache Kopien und Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden:

Die Dokumentenpauschale nach Nummer 2000 beträgt für jede Entscheidung höchstens

5,00 €

2002

Datenträgerpauschale

3,00 €

 

Die Datenträgerpauschale wird neben der Dokumentenpauschale bei der Übermittlung elektronisch gespeicherter Daten auf Datenträgern erhoben.
 

 

Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436
22.06.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes19.06.2023BGBl. I Nr. 154
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882
01.08.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)05.07.2021BGBl. I S. 3338
01.04.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)21.12.2020BGBl. I S. 3229
17.07.2020
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr10.07.2020BGBl. I S. 1655
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
16.02.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts31.01.2019BGBl. I S. 54
31.08.2018
Änderung
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Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
01.07.2017
Änderung
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung21.11.2016BGBl. I S. 2591
23.06.2017
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Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze01.06.2017BGBl. I S. 1396
15.07.2016
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Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.07.2016BGBl. I S. 1594
01.04.2016
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten19.02.2016BGBl. I S. 254
01.01.2016
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Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften20.11.2015BGBl. I S. 2018
23.07.2015
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)17.07.2015BGBl. I S. 1245
01.11.2013
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Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr11.06.2013BGBl. I S. 1545
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