Gerichtskostengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
(2) 1Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. 2Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.
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Rechtsprechung zu § 4 GKG
49 Entscheidungen zu § 4 GKG in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.04.2025 - L 8 SO 3/25
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - einstweilige ...
- OLG Frankfurt, 01.07.2026 - 32 Sch 13/25
Gerichtskosten bei der Sicherungsvollstreckung nach § 1063 Abs. 3 S. 1 1. Alt. ...
- BVerwG, 07.10.2021 - 1 W-VR 14.21
Vorläufiger Rechtsschutz; Betreuungsurlaub während des ...
- BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.20
Feststellung des Endes der Schutzzeit eines Oberfeldarztes mangels Erreichbarkeit ...
- OLG Frankfurt, 24.02.2026 - 18 W 3/26
Sachverständigenvergütung bei nicht rechtzeitigem Hinweis auf unzureichenden ...
- FG Köln, 17.09.2019 - 8 K 659/14
Umsatzsteuer: Konkurrentenklage wegen Nichtbesteuerung einer Entsorgungs-AöR
- KG, 04.03.2019 - 19 W 149/18
Kostenfestsetzung bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch ...
- OLG Brandenburg, 08.01.2019 - 12 U 116/17
Abweisung de Arzthaftungsklage, da ärztliche Behandlungsfehler oder ...
- VG Magdeburg, 24.11.2014 - 9 B 353/14
Anschluss- und Benutzungszwang
- BVerwG, 28.06.2018 - 6 KSt 2.18
Kostenrechnung; Verweisung; erstinstanzliche Zuständigkeit; vorläufige ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 4 GKG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17a II