Insolvenzordnung
3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147) |
2. Abschnitt - Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 - 128) |
(1) 1Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.
(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Hinweis der Redaktion:Gem. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476) ist die Vorschrift bereits vor dem allgemeinen Inkrafttreten der Insolvenzordnung (1.1.1999) mit Wirkung vom 1.10.1996 anwendbar geworden. Art. 6 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes lautet:
Die §§ 113 und 120 bis 122 sowie 125 bis 128 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013) geändert worden ist, sind im Geltungsbereich der Konkursordnung bis zum Inkrafttreten der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils das Wort "Insolvenzverwalter" durch das Wort "Konkursverwalter", das Wort "Insolvenzgläubiger" durch das Wort "Konkursgläubiger", das Wort "Insolvenzmasse" durch das Wort "Konkursmasse" und das Wort "Insolvenzverfahren" durch das Wort "Konkursverfahren" ersetzt wird.
verträgen § 117Erlöschen von Vollmachten § 118Auflösung von Gesellschaften § 119Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen § 120Kündigung von Betriebs-
vereinbarungen § 121Betriebsänderungen und Vermittlungsverfahren § 122Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung § 123Umfang des Sozialplans § 124Sozialplan vor Verfahrenseröffnung § 125Interessenausgleich und Kündigungsschutz § 126Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz § 127Klage des Arbeitnehmers § 128Betriebsveräußerung
Rechtsprechung zu § 120 InsO
49 Entscheidungen zu § 120 InsO in unserer Datenbank:
- ArbG Berlin, 07.02.2019 - 41 Ca 4536/18
Betriebsübergang - übergangsfähige wirtschaftliche Einheit - ...
- BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 665/15
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- LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 581/16
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- LAG Düsseldorf, 20.01.2017 - 6 Sa 582/16
Betriebsrente; Betriebsübergang; endgehaltsbezogene Dynamik; Insolvenz
- VG Frankfurt/Main, 23.08.2013 - 7 K 4127/12
Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)
- BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 253/11
Grenzüberschreitende Insolvenz - Administrator
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 15.02.2011 - 13 Sa 767/10
Internationale Zuständigkeit - Insolvenz - betriebsbedingte Kündigung
- LAG Hessen, 15.02.2011 - 13 Sa 767/10
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 864/15
Rechtsfolgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der ...
- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 865/15
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- LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 866/15
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Querverweise
Auf § 120 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 279 (Gegenseitige Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 120 InsO:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 77 (Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 10 (Eigentumsvorbehalt) (zu §§ 120 ff)