Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 43
Stellung im Gemeinderat

(1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.

(2) 1Der Bürgermeister muß Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie gesetzwidrig sind; er kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, daß sie für die Gemeinde nachteilig sind. 2Der Widerspruch muß unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. 3Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. 4Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. 5Ist nach Ansicht des Bürgermeisters auch der neue Beschluß gesetzwidrig, muß er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeiführen.

(3) 1Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefaßt werden. 2In diesen Fällen hat der Gemeinderat auf den Widerspruch zu entscheiden.

(4) 1In dringenden Angelegenheiten des Gemeinderats, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 34 Abs. 2) aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister an Stelle des Gemeinderats. 2Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Gemeinderäten unverzüglich mitzuteilen. 3Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuß zuständig ist.

(5) 1Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten; bei wichtigen Planungen ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten. 2Über wichtige Angelegenheiten, die nach § 44 Abs. 3 Satz 3 geheim zu halten sind, ist der nach § 55 gebildete Beirat zu unterrichten. 3Die Unterrichtung des Gemeinderats über die in Satz 2 genannten Angelegenheiten ist ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 43 GemO

77 Entscheidungen zu § 43 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 43 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 4 (Satzungen)
        Einwohner und Bürger
          § 18 (Ausschluß wegen Befangenheit)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 71 (Ortsvorsteher)
     
      Gemeindewirtschaft
        Unternehmen und Beteiligungen
          § 102b (Organe der selbstständigen Kommunalanstalt)
        Prüfungswesen
          2. Überörtliche Prüfung
            § 114 (Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung)
    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8 (Träger)
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 20 (Beschlussfassung, Ausführung der Beschlüsse)

Redaktionelle Querverweise zu § 43 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 24 III, IV (Rechtsstellung und Aufgaben) (zu § 43 V)
          § 39 (Beschließende Ausschüsse) (zu § 43 IV 3)
     
      Aufsicht
        § 121 (Beanstandungsrecht) (zu § 43 II 5)
Was ist das?

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