Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

(1) 1Der Bürgermeister kann Gemeindebedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. 2Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen.

(2) 1Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 09.05.2009.

Rechtsprechung zu § 53 GemO

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Querverweise

Auf § 53 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          1. Verwaltungsgemeinschaft
            § 61 (Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 53 GemO:

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