Gemeindeordnung
2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) 1In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Stadtkreisen müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. 2Ihre Zahl wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. 3Außerdem können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 48 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordneten verhindert sind.
(2) 1Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis. 2Der Bürgermeister kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
(3) 1Der Erste Beigeordnete ist der ständige allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters. 2Er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeister. 3Die weiteren Beigeordneten sind nur allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind; die Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt der Gemeinderat. 4In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeister verleihen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechtsprechung zu § 49 GemO
17 Entscheidungen zu § 49 GemO in unserer Datenbank:
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- VG Sigmaringen, 16.11.2021 - 4 K 4243/20
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- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2002 - 5 S 2749/00
Befreiung von Bebauungsplan
- VGH Baden-Württemberg, 11.07.1997 - 8 S 3343/96
Normenkontrolle eines Bebauungsplans - interessengerechte Abwägung
- BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06
Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 399/00
Teilgenehmigung eines Bebauungsplans; ortsübliche Bekanntmachung; Abwägung - ...
Querverweise
Auf § 49 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 48 (Stellvertreter des Bürgermeisters)