Gemeindeordnung
| 2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76) |
| 3. Abschnitt - Bürgermeister (§§ 42 - 55) |
(1) 1Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 2Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
(2) 1Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. 2Stimmen Personen, die sich für die erste Wahl nicht beworben haben, der Teilnahme an der Stichwahl nicht zu, findet die Wahl mit dem anderen Teilnehmer der Stichwahl oder ohne Bewerber nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt. 3Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los. 4Im Übrigen gelten die Grundsätze der ersten Wahl.
(3) 1Die Stichwahl nach Absatz 2 findet nicht statt, wenn einer der Teilnehmer zwischen der ersten Wahl und dem Tag der Stichwahl stirbt oder die Wählbarkeit verliert. 2Die Wahl des Bürgermeisters ist innerhalb von drei Monaten neu durchzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften vom 04.04.2023 (GBl. S. 137), in Kraft getreten am 01.08.2023.
erklärungen § 55Beirat für geheim zu haltende Angelegenheiten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 45 GemO
27 Entscheidungen zu § 45 GemO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.01.2025 - 14 K 2733/24
Wahlfehler, wenn Bürgermeisterkandidat die Wähler über ein gegen ihn anhängiges ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2024 - 4 S 1511/23
Ernennung zum Beigeordneten
- VG Sigmaringen, 14.04.2015 - 4 K 4095/14
Stimmabgabe nur durch Angabe von Vor- und Familiennamen des zu Wählenden ist bei ...
- VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19
Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln, ...
- VG Sigmaringen, 27.09.2022 - 3 K 1485/22
Ungültigkeitserklärung einer Oberbürgermeisterwahl; Öffentlichkeitsverstoß; ...
- VG Stuttgart, 12.08.2021 - 7 K 1720/20
Kumulation mehrerer Wahlfehler im Bereich der Wahlwerbung im öffentlichen Raum
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 1 S 359/22
Bürgermeisterwahl; Wahlwerbung und Chancengleichheit; Relevanz von Wahlfehlern
- VGH Baden-Württemberg, 24.01.2023 - 1 S 359/22
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20
In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die ...
- VG Karlsruhe, 13.04.2017 - 10 K 6725/16
Anfechtung einer Bürgermeisterwahl wegen eines Doppelwahlplakats vor einem ...
- VG Stuttgart, 14.12.2015 - 7 K 3140/15
Kommunalwahlrecht; Wahlrecht unter 16-jähriger; Familienwahlrecht
Querverweise
Auf § 45 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 42 (Rechtsstellung des Bürgermeisters)