Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 50 - 54) |
(1) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung
| 1. | die Beteiligungen, die von der Zustimmungspflicht nach den § 33 freigestellt sind, | ||
| 2. | das Verfahren für die Wahl der Vertreter der Beschäftigten nach § 16 (Wahlordnung); die Wahlordnung soll Vorschriften enthalten über | ||
| a) | die Bestellung eines Wahlvorstands, der aus wahlberechtigten Beschäftigten besteht, | ||
| b) | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere über die Aufstellung der Wählerlisten und die Frist für deren Einsichtnahme und die Erhebung von Einsprüchen, | ||
| c) | die Wahlvorschläge und die Frist für die Einreichung sowie über die Nachfrist nach § 16 Abs. 3 Satz 2, | ||
| d) | das Wahlausschreiben und die Frist für seine Bekanntmachung, | ||
| e) | die Stimmabgabe, | ||
| f) | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung und | ||
| g) | die Aufbewahrung der Wahlakten. | ||
(2) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Sparkassen im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags bestimmte bankübliche Geschäfte nicht oder nur unter Einschränkungen betreiben dürfen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften vom 15.12.2015 (GBl. S. 1157), in Kraft getreten am 27.08.2016.
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Querverweise
Auf § 51 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Sparkassen
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag)