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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
| Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 ) |
| 3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/SpG/__paste_norm__.html)
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1Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, auch der Zustimmung des Sparkassenverbands. 2Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.
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Querverweise
Auf § 33 SpG verweisen folgende Vorschriften:
- Sparkassengesetz (SpG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 51 (Durchführungsbestimmungen)