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Sparkassengesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Sparkassengesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 33
Beteiligungen

1Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und, wenn die Unternehmen Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, auch der Zustimmung des Sparkassenverbands. 2Eine Zustimmung zu Beteiligungen an Unternehmen, die keine Geschäfte im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 betreiben, ist nicht erforderlich, wenn die Beteiligung keine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Sparkasse hat.

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Querverweise

Auf § 33 SpG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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