Sparkassengesetz

   Erster Teil - Sparkassen (§§ 1 - 34 )   
   3. Abschnitt - Wirtschaftsführung der Sparkassen (§§ 28 - 33a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 32
Vermögenseinlagen

1Die Sparkasse kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen aufnehmen. 2Erfolgt die Aufnahme nicht bei einem Träger oder einer unter dieses Gesetz fallenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Landesbank Baden-Württemberg oder einer Gesellschaft des privaten Rechts, an der ein Träger oder unter dieses Gesetz fallende juristische Personen des öffentlichen Rechts oder die Landesbank Baden-Württemberg mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, ist die Zustimmung des Hauptorgans des Trägers erforderlich; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Querverweise

Auf § 32 SpG verweisen folgende Vorschriften:

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