Sparkassengesetz

   Vierter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 50 - 54)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Bestehende Körperschaft

Der Name der in § 35 genannten Körperschaft kann durch die Satzung geändert werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Rheinland-Pfalz über die Vereinigung der LBS Landesbausparkasse Baden-Württemberg und der LBS Landesbausparkasse Rheinland-Pfalz zur LBS Landesbausparkasse Südwest und zur Änderung des Sparkassengesetzes und anderer Vorschriften vom 15.12.2015 (GBl. S. 1157), in Kraft getreten am 27.08.2016.

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