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Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76)   
Gliederung
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§ 72
Anwendung von Rechtsvorschriften

1Soweit in den §§ 67 bis 71 nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts des Zweiten Teils und § 126 auf den Ortschaftsrat und den Ortsvorsteher entsprechende Anwendung mit folgenden Maßgaben:

1. § 33a findet keine Anwendung;
2. bei Beschlußfassungen nach § 37 hat der Ortsvorsteher, der nicht Mitglied des Ortschaftsrats ist, im Ortschaftsrat kein Stimmrecht;
3. sofern in der Hauptsatzung nach § 37a Absatz 1 oder 4 die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch für Sitzungen des Ortschaftsrats und seiner Ausschüsse ermöglicht werden soll, bedarf dies der Zustimmung des Ortschaftsrats durch Beschluss mit einer Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder;
4. die Hinderungsgründe nach § 46 Abs. 3 gelten nur für leitende Bedienstete und
5. das Verbot eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses nach § 46 Abs. 4 gilt nicht für Ortsvorsteher nach § 71 Abs. 1.

2§ 20 Absatz 3 findet für Fraktionen des Ortschaftsrats Anwendung, soweit dies der Gemeinderat bestimmt hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften vom 22.07.2025 (GBl. S. 71), in Kraft getreten am 01.09.2025.

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Rechtsprechung zu § 72 GemO

10 Entscheidungen zu § 72 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 72 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 67 (Einführung der Ortschaftsverfassung)
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