Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 68
Ortschaften

(1) 1Durch die Hauptsatzung werden Ortschaften eingerichtet. 2Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefaßt werden.

(2) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet.

(3) Für die Ortschaften werden Ortsvorsteher bestellt.

(4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden.

Rechtsprechung zu § 68 GemO

3 Entscheidungen zu § 68 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 68 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 67 (Einführung der Ortschaftsverfassung)
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
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