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Gemeindeordnung

   2. Teil - Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 76)   
   5. Abschnitt - Besondere Verwaltungsformen (§§ 59 - 76)   
   4. Ortschaftsverfassung (§§ 67 - 76)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung
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§ 70
Aufgaben des Ortschaftsrats

(1) 1Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. 2Er ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören. 3Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen.

(2) 1Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen. 2Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse und für die in § 39 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

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Rechtsprechung zu § 70 GemO

15 Entscheidungen zu § 70 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 70 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Besondere Verwaltungsformen
          4. Ortschaftsverfassung
            § 67 (Einführung der Ortschaftsverfassung)
            § 72 (Anwendung von Rechtsvorschriften)
Was ist das?

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