Gemeindeordnung
| 3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
| 1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b) |
(1) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. 2Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Will die Gemeinde einen Vermögensgegenstand unter seinem vollen Wert veräußern, hat sie den Beschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. 2Das Innenministerium kann von der Vorlagepflicht allgemein freistellen, wenn die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung bestimmter Aufgaben dienen oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.
satzung § 83Vorläufige Haushaltsführung § 84Planabweichungen § 85Finanzplanung § 86Verpflichtungs-
ermächtigungen § 87Kreditaufnahmen § 88Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 89Liquiditätssicherung § 90Rücklagen, Rückstellungen § 91Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze § 92Veräußerung von Vermögen § 93Gemeindekasse § 94Übertragung von Kassengeschäften § 95Jahresabschluss § 95aZusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht) § 95bAufstellung und ortsübliche Bekanntgabe der Abschlüsse
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Rechtsprechung zu § 92 GemO
15 Entscheidungen zu § 92 GemO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.10.2021 - 1 S 2579/21
Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei ...
- VG Sigmaringen, 17.10.2022 - 7 K 98/21
Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke; Bauplatzvergaberichtlinie; ...
- OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11
Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134 ...
- VG Sigmaringen, 25.11.2010 - 2 K 2364/08
Nichtöffentliche Sitzung: Auch rechtswidrige Beschlüsse fallen unter ...
- OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 9 U 148/08
Beratungsvertrag: Aufklärungspflichten einer Bank im Zusammenhang mit einem ...
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1504/02
Finanzausgleich - Ausgleichsstock- Mittelverteilung - Verwaltungsvorschrift - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
Vergabe von Mitteln des Ausgleichstocks; Anrechnung von kommunalem Aktienbesitz; ...
- VG Karlsruhe, 25.04.2002 - 9 K 2081/01
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 1574/02
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2003 - 9 S 2184/02
Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock scheitern an Aktienbesitz VGH weist ...
Querverweise
Auf § 92 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Sondervermögen, Treuhandvermögen
- § 96 (Sondervermögen)
Redaktionelle Querverweise zu § 92 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 106 (Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- § 873 (Erwerb durch Einigung und Eintragung) (zu § 92 III, IV)