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Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   1. Abschnitt - Haushaltswirtschaft (§§ 77 - 95b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GemO
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung (https://dejure.org/gesetze/GemO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gemeindeordnung
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§ 85
Finanzplanung

(1) 1Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. 2Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr.

(2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwendungen und Auszahlungen und die Finanzierungsmöglichkeiten darzustellen.

(3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen und vom Gemeinderat spätestens mit der Haushaltssatzung zu beschließen.

(5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 01.01.2009.

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Rechtsprechung zu § 85 GemO

12 Entscheidungen zu § 85 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 85 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 96 (Sondervermögen)
          § 99 (Freistellung von der Finanzplanung)
Was ist das?

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