Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101) |
(1) Sondervermögen der Gemeinden sind
(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 95b Absatz 2 abgesehen werden kann. 3An Stelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; in diesem Fall gelten § 77 Abs. 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 2 sowie §§ 85 bis 89, 91 und 92 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.
Rechtsprechung zu § 96 GemO
4 Entscheidungen zu § 96 GemO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 14.06.2011 - 4 K 671/10
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- AG Stuttgart, 24.11.1998 - 98-022060-11-N
Querverweise
Auf § 96 GemO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 96 GemO:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Schlußbestimmungen
- § 144 Nr. 22 (Durchführungsbestimmungen) (zu §§ 96 ff)