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Gemeindeordnung

   3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)   
   2. Abschnitt - Sondervermögen, Treuhandvermögen (§§ 96 - 101)   
Gliederung
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§ 96
Sondervermögen

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

1. das Gemeindegliedervermögen,
2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
3. das Vermögen der Eigenbetriebe,
4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für Bedienstete der Gemeinde,
5. das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 18 des Feuerwehrgesetzes.

(2) 1Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. 2Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) 1Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. 2Die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluß über den Haushaltsplan tritt und von der ortsüblichen Bekanntgabe und Auslegung nach § 95b Absatz 2 abgesehen werden kann. 3An Stelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; in diesem Fall gelten § 77 Abs. 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 2 sowie §§ 85 bis 89, 91 und 92 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung gemeindehaushaltsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1), in Kraft getreten am 15.01.2016.

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Rechtsprechung zu § 96 GemO

5 Entscheidungen zu § 96 GemO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 96 GemO verweisen folgende Vorschriften:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Gemeindewirtschaft
        Haushaltswirtschaft
          § 95a (Zusammenführung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und ihrer ausgegliederten Aufgabenträger (Erweiterter Beteiligungsbericht))
        Sondervermögen, Treuhandvermögen
          § 97 (Treuhandvermögen)
          § 101 (Örtliche Stiftungen)
        Prüfungswesen
          1. Örtliche Prüfung
            § 111 (Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen)

Redaktionelle Querverweise zu § 96 GemO:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Schlußbestimmungen
          § 144 Nr. 22 (Durchführungsbestimmungen) (zu §§ 96 ff)
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